60-Tage-Regelung


Wird festgestellt, dass der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren konnte, ist dies mit dem Formular Gre-3 zu bescheinigen.

Die Formulargarnitur Gre-3 ist jeweils spätestens am Ende eines Kalenderjahres unaufgefordert dem Kantonalen Steueramt, Abt. Quellensteuern, zuzustellen. Diese Bescheinigung wird zwecks Kontrolle und Überprüfung der Besteuerung vom Kantonalen Steueramt visiert und dem Arbeitgeber zurückgeschickt. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen, damit dieser beim zuständigen deutschen Finanzamt die Freistellung der betreffenden Erwerbseinkünfte geltend machen kann.

Jene Arbeitnehmer, deren Einkommen im betreffenden Jahr nur um die fixe Steuer von 4,5 % gekürzt worden ist, erhalten eine durch das Kantonale Steueramt gemäss Quellensteuertarif berechnete Steuernachforderung. Diese wird direkt dem Arbeitnehmer eröffnet. Im Einverständnis und nach Absprache mit dem Arbeitgeber kann die Nachtragsabrechnung an den Arbeitgeber erfolgen Höhe der Quellensteuer

Für die Berechnung der Nachforderung durch das Kantonale Steueramt hat der Arbeitgeber folgende Angaben bzw. Unterlagen vorzulegen:
Lohnausweis für das betreffende Kalenderjahr
Zivilstand des Arbeitnehmers
Anzahl der Kinder, für die ein Abzug gewährt werden kann
Allfällige Erwerbstätigkeit des Ehepartners in der Schweiz
Höhe der bereits mit dem Satz von 4,5 % abgezogenen Quellensteuern

Voraussichtliche Nichtrückkehr

Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der Arbeitnehmer während mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren wird, kann er von der ersten Lohnzahlung an die Quellensteuer nach Tarif erheben, somit keine Begrenzung auf 4,5 %.

Nichtrückkehr an den deutschen Wohnsitz, Berechnung der "schädlichen Tage":
Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers vereinbart sind, in Betracht.
Samstage, Sonn- und Feiertage können daher nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen. Dies käme z.B. in Frage, wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend i. d. R. entweder einen Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt.
Bei mehrtägigen Geschäftsreisen werden alle Wochenend- und Feiertage, für die der Arbeitgeber die Reisekosten trägt, als Nichtrückkehrtage angesehen.


ACHTUNG: Neue Urteile des BFH


"Nichtrückkehr wegen Tätigkeit in Drittstaaten" und "Nichtrückkehr wegen Tätigkeit im Wohnsitzstaat" sind Besonderheiten, die noch berücksichtigt werden müssen.


Zum Nachlesen:
Broschüre: 60-Tage-Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Deutschland
ISBN 9783939039334, Preis EUR 10,90
ca. 38 Seiten

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