Wird festgestellt, dass der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen aus
beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren konnte,
ist dies mit dem Formular Gre-3 zu bescheinigen.
Die Formulargarnitur Gre-3 ist jeweils spätestens am Ende eines Kalenderjahres
unaufgefordert dem Kantonalen Steueramt, Abt. Quellensteuern, zuzustellen.
Diese Bescheinigung wird zwecks Kontrolle und Überprüfung der Besteuerung
vom Kantonalen Steueramt visiert und dem Arbeitgeber zurückgeschickt.
Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen,
damit dieser beim zuständigen deutschen Finanzamt die Freistellung der
betreffenden Erwerbseinkünfte geltend machen kann.
Jene Arbeitnehmer, deren Einkommen im betreffenden Jahr nur um die fixe Steuer
von 4,5 % gekürzt worden ist, erhalten eine durch das Kantonale Steueramt
gemäss Quellensteuertarif berechnete Steuernachforderung. Diese wird
direkt dem Arbeitnehmer eröffnet. Im Einverständnis und nach Absprache
mit dem Arbeitgeber kann die Nachtragsabrechnung an den Arbeitgeber erfolgen
Höhe der Quellensteuer
Für die Berechnung der Nachforderung durch das Kantonale Steueramt hat
der Arbeitgeber folgende Angaben bzw. Unterlagen vorzulegen:
Voraussichtliche
Nichtrückkehr
Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der Arbeitnehmer während
mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen
Wohnsitz zurückkehren wird, kann er von der ersten Lohnzahlung an die
Quellensteuer nach Tarif erheben, somit keine Begrenzung auf 4,5 %.
Nichtrückkehr an den deutschen Wohnsitz, Berechnung der "schädlichen
Tage":
Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage, die im persönlichen
Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers vereinbart sind, in Betracht.
Samstage, Sonn- und Feiertage können daher nur in Ausnahmefällen
zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen. Dies käme z.B. in
Frage, wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet
und hieran anknüpfend i. d. R. entweder einen Freizeitausgleich oder
zusätzliche Bezahlung dafür gewährt.
Bei mehrtägigen Geschäftsreisen werden alle Wochenend- und Feiertage,
für die der Arbeitgeber die Reisekosten trägt, als Nichtrückkehrtage
angesehen.
ACHTUNG: Neue Urteile des BFH
"Nichtrückkehr wegen Tätigkeit in Drittstaaten" und "Nichtrückkehr
wegen Tätigkeit im Wohnsitzstaat" sind Besonderheiten, die noch
berücksichtigt werden müssen.
Zum Nachlesen:
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Broschüre: 60-Tage-Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Deutschland |
| ISBN 9783939039334, Preis EUR 10,90 | |
| ca. 38 Seiten |